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Das Interview führte Claudia Detsch.

Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) hat eine Strafanzeige beim  Internationalen Strafgerichtshof unter anderem gegen Rheinmetall und Airbus wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen erhoben. Was genau werfen Sie den Unternehmen vor?

Die Vorstände und Top-Manager von mindestens acht europäischen Waffenfirmen haben sich möglicherweise strafbar gemacht, denn sie könnten durch die Lieferung von Kampfflugzeugen und Bomben Beihilfe zu Kriegsverbrechen im Jemen geleistet haben. Es ist allenthalben bekannt, dass im Jemen-Konflikt die Luftflotte der von Saudi-Arabien geführten Militärkoalition für völkerrechtswidrige Angriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich ist. Am Tatort eines solchen Luftangriffs, bei dem eine sechsköpfige Familie getötet wurde, fanden sich beispielsweise Waffenteile, die darauf schließen lassen, dass eine Lenkbombe der Firma RWM Italia S.p.A. – einer Tochterfirma des deutschen Rüstungsunternehmens Rheinmetall AG – zum Einsatz kam. Diese Bomben wiederum können offenbar nur von Flugzeugen abgeworfen werden, wie sie unter anderem Airbus baut und nach Saudi-Arabien liefert.

Nun gilt im Völkerstrafrecht der Grundsatz, dass man sich auch strafbar macht, wenn man andere Personen bei der Begehung von Völkerrechtsverbrechen unterstützt, indem man die Werkzeuge hierfür zur Verfügung stellt. Dieses Konzept muss auch auf die Verantwortlichen in großen Waffenkonzernen angewendet werden.

Sind privatwirtschaftliche Unternehmen wie Rheinmetall überhaupt die richtigen Adressaten für solche Klagen? Immerhin berufen sich die Unternehmen darauf, dass ihre Lieferungen von Waffen und Flugzeugen im Einklang mit geltendem Recht erfolgen.

Die Analyse, dass bewaffnete Konflikte nicht nur von Politikern und Militärs angezettelt und geführt werden, sondern dass auch mächtige Wirtschaftsunternehmen eine wichtige Rolle spielen, ist nicht neu. Schon bei den Nürnberger Prozessen ab 1945 war klar, dass beispielsweise die Industriellen der Krupp AG die Verbrechen des Nazi-Regimes ermöglicht und unterstützt hatten. Deswegen wurden Manager und Eigentümer großer deutscher Konzerne (Flick, Krupp, IG Farben) unter anderem wegen der Produktion von Waffen für die Angriffskriege Deutschlands angeklagt.

Wir argumentieren nun ähnlich: Wenn die Lieferung von Waffen an eine Konfliktpartei eben diese Partei in die Lage versetzt, mit eben diesen Waffen Kriegsverbrechen zu begehen, und es auch für die Lieferanten erkennbar ist, dass die Waffen möglicherweise für Völkerstraftaten eingesetzt werden, dann ist dieses Verhalten auch nicht durch eine Genehmigung legalisiert. Es kann und darf keine verwaltungsrechtliche Genehmigung zur Beihilfe zu Völkerstraftaten geben!

Welche Maßnahmen müssten die deutsche und andere europäische Regierungen ergreifen, um zu verhindern, dass in Europa produzierte Rüstungsgüter bestehende Konflikte weiter anheizen?

Die Bundesregierung verweist immer gern darauf, dass das deutsche Kriegswaffenkontrollrecht im europäischen Vergleich streng sei. Doch auf viele Exporte im Rahmen europäischer Kooperationsprojekte, wie dem Euro-Fighter, ist das Kriegswaffenkontrollgesetz gar nicht anwendbar. Da gelten die wesentlich weicheren Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes. Außerdem ist die Genehmigungspraxis viel zu lax. Unserer Ansicht nach prüfen die zuständigen Stellen die wahrscheinlichen Konsequenzen eines Waffenexportes nicht genau genug. Wir wollen mit unserer Strafanzeige auch die Bundesregierung darauf aufmerksam machen, dass sie prüfen muss, ob ein Waffenexport womöglich zur Begehung von Kriegsverbrechen beitragen kann. Wenn dem so ist, dann könnte auch eine Exportgenehmigung eine Beihilfehandlung sein. D.h., auch Regierungsbeamte, die einen Waffenexport genehmigen, können unter Umständen völkerstrafrechtlich verantwortlich sein.

Befürworter der Rüstungsexporte argumentieren, dass solche Lieferungen beispielsweise auch im Kampf mit dem IS zum Einsatz kommen und daher im Endeffekt eine positive Wirkung entfalten. Wie ließe sich hier eine wirkungsvolle Abgrenzung vornehmen?

Im derzeitigen Rüstungsexportkontrollrecht werden der Verbleib und die Nutzung der Waffen über sogenannte Endverbleibserklärungen geregelt. Diese sehen vor, wer der Empfänger der Waffen sein soll, und ob die Waffen weitergegeben werden dürfen. Doch solche Endverbleibserklärungen bezeichnen nicht immer ausreichend oder konkret, wozu die Waffen eingesetzt werden dürfen, das macht einen Missbrauch möglich. Und sie sind schlecht überprüfbar. Sind die Waffen einmal außer Landes und im Hoheitsbereich eines anderen Staates, hat die Bundesregierung nur geringe Einflussmöglichkeiten.

Das Verfahren gegen Heckler & Koch wegen Waffenlieferungen nach Mexiko hat verdeutlicht, dass es praktisch unmöglich ist, die Einhaltung von Endverbleibserklärungen zu gewährleisten. Wenn also offensichtlich das Risiko einer Nutzung der Waffen besteht, die die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verletzt, so ist die Genehmigung und der Export zu verwehren – und zwar unabhängig davon, ob gegebenenfalls andere positive Erwägungen für einen Export sprechen.

Welche Schritte müssen auf internationaler Ebene unternommen werden, um die Zivilgesellschaft in Krisenregionen besser zu schützen?

Auf internationaler Ebene ist es wichtig, dass der Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty, ATT), der verbindliche Standards für die Genehmigung des Exports von Waffen und Munition aufstellt, besser verbreitet und besser umgesetzt wird. Der ATT ist seit 2014 in Kraft. Doch Länder, die einen ganz wesentlichen Beitrag zur globalen Rüstungsproduktion und zum Handel leisten, wie zum Beispiel die USA, haben diesen Vertrag noch nicht ratifiziert. Wir brauchen auch international mehr Klarheit darüber, wie eine gute Risikoabschätzung vor Erteilung der Exportgenehmigung aussehen muss: Wie genau haben Behörden zu ermitteln, ob ein Risiko von Angriffen auf die Zivilbevölkerung besteht? Hier auf multilateraler Ebene mehr Klarheit und einen einheitlichen Ansatz zu entwickeln, kommt auf lange Sicht auch der Zivilbevölkerung in Konfliktregionen zugute.

Würden weitreichende Regelungen in Europa nicht lediglich dazu beitragen, dass sich die Produktion von Rüstungsgütern in andere Länder verlagert, die den Menschenrechten geringere Bedeutung beimessen?   

Das ist ja immer eine beliebte Argumentation von Unternehmen, wenn ihnen menschenrechtliche Sorgfaltsmaßstäbe auferlegt werden sollen. Doch das ist falsch: 1. Wenn eine Waffenlieferung Kriegsverbrechen ermöglicht, dann ändert es nichts am Verbrechen, wenn die Waffe aus Deutschland kommt, außer dass ein deutsches Unternehmen auch noch daran verdient. 2. High-Tech-Waffen sind keine T-Shirts, insofern kann die Produktion bestimmter Waffen nicht ohne weiteres ausgelagert werden. Außerdem gibt es verschiedene internationale Regelungen, die allen Staaten und Rüstungsunternehmen weltweit ähnliche Standards auferlegen. Neben dem ATT gibt es die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie legen fest, dass Unternehmen eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht haben, die sie verpflichtet, genau zu prüfen, welche Konsequenzen für die Menschenrechte die von ihnen in Umlauf gebrachten Produkte mit sich bringen. Damit ist klar: Auch beim Export in andere Staaten operieren Unternehmen und Behörden nicht in einem (menschen)rechtsfreien Raum.