Auch Tage danach bestimmt der US-Militäreinsatz in Venezuela die Schlagzeilen und die politischen Debatten. Was sich hier ereignete, war kein begrenzter sicherheitspolitischer Zwischenfall, sondern ein Akt, der das Fundament der internationalen Rechtsordnung angreift. Bemerkenswert ist die Offenheit, mit der Washington die Aktion rechtfertigt. Außenminister Marco Rubio erklärte, Maduro sei festgenommen worden, um sich vor Gerichten der USA strafrechtlich zu verantworten, die militärische Gewalt habe lediglich dem Schutz der Vollstreckung eines Haftbefehls gedient. Justizministerin Pam Bondi bezeichnete die Operation ausdrücklich als law enforcement durch die Streitkräfte. Präsident Trump schließlich erklärte, die Vereinigten Staaten würden Venezuela „führen“, bis ein „sicherer und geordneter Übergang“ gewährleistet sei. Die wirtschaftlichen Interessen an venezolanischem Öl werden dabei offen benannt.
Hier wird nicht mehr verschleiert. Militärische Gewalt wird ausdrücklich als Instrument der Strafverfolgung, der politischen Neuordnung und letztlich der Herrschaftsausübung über einen souveränen Staat eingesetzt. Damit ist eine rote Linie überschritten. Das Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt der UN-Charta bildet das normative Rückgrat der internationalen Ordnung nach 1945. Es ist die Lehre aus Kolonialismus, Weltkrieg und imperialer Gewaltpolitik. Es trennt Recht von nackter Gewalt, internationale Ordnung von globalem Faustrecht.
Dieses Verbot schützt nicht nur abstrakte Staatlichkeit. Es schützt vor allem konkrete Gesellschaften, Bevölkerungen, politische Selbstbestimmung und ziviles Leben. Es ist die Norm, die kleinere und schwächere Staaten vor den Machtansprüchen größerer schützt und welche die Zivilbevölkerung vor den Verwüstungen militärischer Gewalt bewahrt. Ausnahmen von diesem Verbot existieren nur dort, wo die UN-Charta sie ausdrücklich vorsieht: bei einer Autorisierung durch den Sicherheitsrat oder im Rahmen der Selbstverteidigung nach Artikel 51. Keine dieser Voraussetzungen ist auch nur ansatzweise erfüllt.
Gleichwohl versucht die US-Regierung ihr Vorgehen als Akt der Selbstverteidigung zu framen. Bereits zuvor wurde militärische Gewalt gegen mutmaßliche Drogenboote damit begründet, sie richte sich gegen „designierte terroristische Organisationen“ und diene der Verteidigung vitaler nationaler Interessen. Ein offenbar klassifiziertes Memorandum des Justizministeriums soll argumentieren, Drogenkartelle stellten eine „unmittelbare Bedrohung für Amerikaner“ dar und rechtfertigten daher militärische Gewalt. Eine Argumentation, die aus dem „global war on terror“ bekannt ist und bereits damals eine Entgrenzung der Anwendbarkeit von Gewalt nach sich zog.
Die gewaltsame Entführung eines amtierenden Staatsoberhaupts ist kein anerkanntes Mittel der Strafverfolgung.
Diese Argumentation markiert eine gefährliche Verschiebung völkerrechtlicher Kategorien. Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff oder zumindest eine unmittelbar bevorstehende, überwältigende Gewaltanwendung voraus. Der internationale Drogenhandel erfüllt diese Schwelle nicht. Wer ihn dennoch zum bewaffneten Angriff erklärt, entgrenzt den Selbstverteidigungsbegriff und verwandelt ihn in ein Instrument interventionistischer Politik. Hier wird nicht Recht angewendet, sondern Sprache militarisiert.
Besonders gravierend ist die Charakterisierung der Operation als Rechtsdurchsetzung (law enforcement). Dass Staaten extraterritoriale Strafansprüche erheben, ist nicht neu. Dass sie diese Ansprüche mit militärischer Gewalt gegen einen souveränen Staat durchsetzen, widerspricht allerdings diametral der Grundstruktur des Völkerrechts. Internationale Strafverfolgung beruht auf Rechtshilfe, Kooperation, Auslieferung oder – bei schwersten Verbrechen – auf internationaler Gerichtsbarkeit, wie der des internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Die gewaltsame Entführung eines amtierenden Staatsoberhaupts ist indes kein anerkanntes Mittel der Strafverfolgung, sondern erinnert an koloniale Strafexpeditionen des 19. Jahrhunderts.
Hinzu kommt: Amtierende Staats- und Regierungschefs genießen nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht persönliche Immunität vor der Strafverfolgung durch fremde Staaten. Zwar kennt das Völkerrecht Ausnahmen von Immunitäten bei Völkerrechtsverbrechen. Diese erfolgen jedoch ausschließlich durch internationale Strafgerichte – nicht durch bilaterale Gewaltakte.
Die fehlende Anerkennung Maduros als amtierendes Staatsoberhaupt durch die USA nach den manipulierten Wahlen ändert nichts an der völkerrechtlich bestehenden Immunität. Im Gegenteil, die schweren und gut dokumentierten Menschenrechtsverletzungen in Venezuela begründen gerade den Bedarf an internationaler Strafverfolgung. Der IStGH führt bereits seit einiger Zeit Ermittlungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Venezuela. Genau dafür existiert internationale Strafgerichtsbarkeit: um individuelle Verantwortlichkeit für schwerste Völkerrechtsverbrechen herzustellen, ohne das Gewaltverbot zu suspendieren oder militärische Interventionen zu legitimieren. Wer stattdessen auf gewaltsame Entführungen durch fremde Streitkräfte setzt, unterläuft nicht nur das Gewaltverbot, sondern beschädigt auch die Idee internationaler Strafjustiz als solche.
Der Angriff auf Venezuela ist deshalb kein Ausreißer, sondern Ausdruck einer imperialen Kontinuität, in der militärischer Interventionismus, politische Hegemonie und regime change untrennbar miteinander verbunden sind. Neu ist nicht die Gewalt, neu ist die Offenheit, mit der sie heute wieder als legitimes Mittel internationaler Politik reklamiert wird. Der globale Süden kennt diese Praxis seit Generationen. Interventionen werden nicht mehr als koloniale Herrschaft oder Kampf gegen den Kommunismus bezeichnet, sondern als „Stabilisierung“, „Strafverfolgung“ oder „Kampf gegen den (Narco-)Terror“. Die Begriffe wechseln, die Struktur bleibt.
Die USA haben Lateinamerika über Jahrzehnte als eigene geostrategische Einflusssphäre verstanden – politisch, wirtschaftlich und militärisch abgesichert. Bereits der Militärputsch in Chile 1973 unter Augusto Pinochet war kein spontanes innerchilenisches Ereignis, sondern fand aktive politische, finanzielle und geheimdienstliche Unterstützung aus den USA. Die militärische Einflussnahme der USA in Nicaragua mündete – als weiteres Beispiel – in einen der klarsten völkerrechtlichen Befunde der Nachkriegsgeschichte: Der Internationale Gerichtshof verurteilte die USA 1986 wegen Verletzung des Gewaltverbots und der staatlichen Souveränität Nicaraguas. Venezuela reiht sich demnach ein in eine Geschichte, in der rechtliche Kategorien nicht begrenzen, sondern seitens der USA verfügbar gemacht werden – als Instrumente hegemonialer Ordnungspolitik.
Gerade deshalb aber ist die völkerrechtliche Bewertung dieses Vorgangs keine akademische Übung. Sie ist ein politischer Akt. Wer hier schweigt oder relativiert, stabilisiert nicht Recht, sondern Macht.
Die Rede von „Komplexität“ verschiebt Verantwortung, vermeidet Klarheit und dient der politischen Entlastung.
Während einzelne Staaten den US-amerikanischen Angriff umgehend als völkerrechtswidrig verurteilten, bleibt die Reaktion der Bundesregierung beschämend zurückhaltend. Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte, die völkerrechtliche Bewertung des US-Einsatzes sei „komplex“, man nehme sich Zeit für eine Bewertung. Der nachgeschobene Verweis auf eine unzureichende Darlegung der Völkerrechtskonformität durch die USA ersetzt keine eigene Positionierung.
Die völkerrechtliche Lage ist nicht komplex. Sie ist eindeutig. Ein militärischer Angriff auf einen souveränen Staat ohne Sicherheitsratsmandat, ohne bewaffneten Angriff, verbunden mit der gewaltsamen Entführung eines amtierenden Staatsoberhaupts, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Gewaltverbot und das Interventionsverbot dar. Die Rede von „Komplexität“ verschiebt Verantwortung, vermeidet Klarheit und dient der politischen Entlastung. Doch Neutralität angesichts eines eklatanten Rechtsbruchs ist keine Neutralität. Sie ist Parteinahme durch Unterlassung. Indem die Bundesregierung eine eindeutige völkerrechtliche Verurteilung vermeidet und das Recht ausblendet, trägt sie faktisch zur Normalisierung des Rechtsbruchs bei. Wo aber die Geltung des Rechts davon abhängt, wen es trifft und wem es nützt, verliert es seinen normativen Charakter und verkommt zur Technik der Machtpolitik.
In Fragen des (Völker-)Rechts darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Eine Ordnung, die Rechtsbrüche hier verurteilt (Russland) und dort (Venezuela) relativiert, ist keine Ordnung, sondern ein System strategischer Ausnahmen. Diese Praxis untergräbt nicht nur das Recht selbst, sondern auch jede glaubwürdige Berufung auf eine „regelbasierte internationale Ordnung“ in der Ukraine, Taiwan oder Grönland. Zugleich verschieben imperiale Interventionen wie jene in Venezuela die akzeptierten Spielräume völkerrechtswidriger Gewalt – mit globalen Folgen.
Nach der gewaltsamen Intervention in Venezuela sollte klar sein, was auf dem Spiel steht: alles. Nicht nur die territoriale Integrität einzelner Staaten, sondern die Idee, dass internationale Politik überhaupt rechtlich gebunden ist. Das ist beunruhigend – und wahrscheinlich sollte es das auch sein. Doch wie Daniel Marwecki in seinem Buch Die Welt nach dem Westen argumentiert, liegt in einer solchen Bedrohungslage zugleich eine Chance: nämlich die, die eigene Rolle neu zu bestimmen.
Deutschland muss stärker und kompromissloser für menschenrechtliche Werte, die es vor sich herträgt, eintreten. Dies würde die eigene Glaubwürdigkeit, die bereits im Nahen Osten aufs Spiel gesetzt wurde, verbessern und sicherheitspolitische Interessen stärken, da Deutschland von einer stabilen globalen Ordnung in vielfältiger Weise profitiert.
Deutschland und die Europäische Union stehen vor einer grundlegenden Entscheidung. Entweder sie richten ihre Außenpolitik weiter reflexhaft an hegemonialen Interessen aus. Oder sie entwickeln eine eigenständige politische und rechtliche Souveränität auf der Grundlage von Völkerrecht und Menschenrechten. Nur Letzteres würde eine regelbasierte internationale Ordnung stärken, in der Recht nicht der Macht nachgeordnet wird, sondern ihr verbindliche Grenzen setzt.
Eine konsequente völkerrechtliche Positionierung wäre dabei kein Akt der Feindschaft gegenüber den USA. Sie wäre ein Akt der Selbstachtung – und ein Beitrag zur Stabilisierung einer internationalen Ordnung, die andernfalls weiter in Richtung selektiver Gewalt und imperialer Ausnahmepraktiken driftet. Angesichts weltweit zunehmender autoritärer Tendenzen entscheidet sich an dieser Weichenstellung, ob internationale Ordnung, Demokratie und Freiheitsrechte verteidigt oder preisgegeben werden.





