Die Haltung der EU und ihrer Mitgliedstaaten ist seit Langem eindeutig und unumstritten: Israelische Siedlungen in den besetzten Gebieten sind völkerrechtswidrig und stehen einer Zweistaatenregelung entgegen. Dennoch ist diese Haltung bislang nicht in eine konsistente Politik übersetzt worden: Die Europäer haben zwar durch ihre Differenzierungspolitik – also die Unterscheidung zwischen den Beziehungen zu Israel und zu den israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten – bereits 2005 ihre Rechtsposition klargemacht. Siedlungsprodukte sind dementsprechend von den Handelsvergünstigungen des Assoziierungsabkommens ausgenommen. Und sie haben 2015 eine Verpflichtung zur korrekten Bezeichnung des Herkunftsortes eingeführt. In der Praxis bedeutet das allerdings, dass der Handel mit Siedlungsprodukten andauert, wenn auch unter der in der Welthandelsorganisation üblichen Meistbegünstigungsklausel. Damit tragen die EU und ihre Mitgliedstaaten – als größter Exportmarkt der Siedlungen – nach wie vor maßgeblich zu deren Wirtschaft bei.
Das Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom Juli 2024 macht deutlich, dass die bisherigen Maßnahmen der EU nicht ausreichen. Denn der IGH kommt zu dem Schluss, dass die israelische Besatzung der palästinensischen Gebiete völkerrechtswidrig ist und beendet werden muss. Drittstaaten sind dazu verpflichtet, Handelsbeziehungen und Investitionen zu unterlassen, die dazu beitragen könnten, die illegale Besatzung zu verfestigen.
Trotz des IGH-Gutachtens treibt die aktuelle israelische Regierung das Siedlungs- und Annexionsprojekt mit Verve voran. In ihren Leitlinien vom Dezember 2022 hat sie einen „exklusiven und unveräußerlichen Anspruch des jüdischen Volkes auf das gesamte Land Israel“ postuliert – inklusive „Judäa und Samaria“ (so der biblische Ausdruck für das Westjordanland). Seither baut sie die Siedlungen und die Siedlungsinfrastruktur massiv aus und legalisiert im großen Stil Siedlungsaußenposten, die selbst nach israelischem Recht illegal sind. Auch das Siedlungsprojekt E1 östlich von Jerusalem, das das Westjordanland effektiv zweiteilen würde und das sie aufgrund internationalen Drucks in den letzten Jahrzehnten immer wieder aufgeschoben hat, forciert die israelische Regierung nun. Gleichzeitig tut sie nichts, um die eskalierende Siedlergewalt einzudämmen, die neben Militäroperationen zur Verdrängung palästinensischer Bewohnerinnen und Bewohner beiträgt. In der Konsequenz wird nicht nur eine Zweistaatenregelung, sondern generell eine friedliche Konfliktregelung sprichwörtlich verbaut.
Angesichts dieser Politik und des IGH-Rechtsgutachtens haben einzelne Mitgliedstaaten der EU – Belgien, Irland, die Niederlande und Spanien – entweder bereits Maßnahmen getroffen, um auf nationaler Ebene einen Importstopp für Siedlungsprodukte umzusetzen, oder sie bereiten diese vor. Eine EU-weite Beschränkung wäre jedoch deutlich wirksamer. Sie wird deshalb von einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten unterstützt. Wenn sich die EU-Außenminister am 13. Juli 2026 in Brüssel treffen, wird diese Idee wieder auf dem Tisch liegen. Die EU-Kommission hat auf Drängen von Mitgliedstaaten zugesagt, konkrete Optionen zur Diskussion vorzulegen.
Eine Handelsbeschränkung, die darauf abzielt, das Völkerrecht einzuhalten, stellt weder eine Sanktion noch einen Boykott dar.
In der Tat wäre ein EU-weiter Importstopp für Siedlungsprodukte ein dringlicher und wichtiger Schritt, um die europäische Position zur Siedlungspolitik zu untermauern und die Differenzierung endlich konsistent umzusetzen. Basierend auf dem IGH-Rechtsgutachten würde er auch dazu beitragen, den EU-Außenhandel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu bringen, wie es der Vertrag über die Europäische Union in Artikel 3 (5) und Artikel 21 verlangt.
Zentral ist dabei, dass eine Handelsbeschränkung, die darauf abzielt, das Völkerrecht einzuhalten, weder eine Sanktion noch einen Boykott darstellt. Denn es geht nicht darum, die israelische Regierung zu bestrafen. Vielmehr würde durch einen Importstopp verhindert werden, dass der Handel weiterhin zum Ausbau der Siedlungen beiträgt. Gleichzeitig würde der europäische Markt vor Produkten geschützt, die unter schwerwiegenden Verstößen gegen das Völkerrecht hergestellt werden.
Damit fällt die Maßnahme unter die Gemeinsame Handelspolitik der EU, nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Und damit gilt nicht das Einstimmigkeitsprinzip, sondern gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit. Das heißt, dass für eine Billigung 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die zugleich 65 Prozent der Bevölkerung der EU repräsentieren, zustimmen müssen.
Diese Lesart entspricht nicht nur der Interpretation des Sekretariats des Europäischen Rates, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und von EU-Rechts-Experten. Sie stützt sich zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Und sie schließt an die frühere Praxis von EU-Beschlüssen an, etwa im Falle des Importverbots für Produkte, die unter dem Einsatz von Zwangsarbeit entstanden sind, oder des Importstopps für Erdgas aus Russland. Auch diese Handelsmaßnahmen hatten politische oder geopolitische Aspekte, im Kern betrafen sie aber den Außenhandel der EU. Die gleiche Logik trifft auf Produkte aus israelischen Siedlungen zu.
Der deutsche Außenminister hat bei seinem Besuch einmal mehr die Erfahrung machen müssen, dass seine freundlich-mahnenden Worte zur Siedlungspolitik rundweg abgelehnt wurden.
Ein Importstopp würde auch dazu beitragen, die praktischen Probleme bei der Umsetzung der Differenzierungspolitik zu überwinden. Wie ein aktueller Bericht der Nichtregierungsorganisation Global Echo ausführlich darlegt, entschädigt die israelische Regierung Exporteure von Siedlungsprodukten finanziell für die von ihnen zu entrichtenden EU-Handelszölle. Dadurch wird die Wirkung der EU-Differenzierungspolitik in der Praxis zunichtegemacht. Zudem deklarieren israelische Behörden und Exporteure die Waren aus den Siedlungen regelmäßig als Produkte aus Israel und erschweren den EU-Zollbehörden dadurch, diese von der präferentiellen Behandlung auszuschließen. Ein Importverbot würde diese Verschleierungspraktiken erheblich entmutigen, wie ein neues Papier von EuMEP und CIDSE darlegt: Versuchen Händler, ein Importverbot zu umgehen, riskieren sie, dass ihre Produkte zurückgeschickt, beschlagnahmt oder vernichtet werden und dass sie höhere Geldstrafen zahlen müssen. Dies würde den Export von Siedlungsprodukten mit falschen Ursprungsangaben deutlich weniger attraktiv machen.
Jetzt besteht zum ersten Mal die Chance, dass unter den Mitgliedstaaten der EU eine qualifizierte Mehrheit für einen Importstopp für Siedlungsprodukte zustande kommt. Zwar würde ein Importstopp nicht automatisch einen Durchbruch bei der Beendigung der Besatzung oder auf dem Weg zu einer friedlichen Konfliktregelung bedeuten. Er wäre aber zumindest ein Schritt in die richtige Richtung. Vor allem aber lässt sich eine Zweistaatenregelung nicht glaubhaft unterstützen, während gleichzeitig die Siedlungen wirtschaftlich gefördert werden, die ihr entgegenstehen.
Deutschland sollte daher nicht auf eine Abstimmung unter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – und damit auf dem Einstimmigkeitserfordernis – beharren. Dies würde den Eindruck erwecken, dass es seine Haltung zur Verfahrensfrage davon abhängig macht, ob es eine Maßnahme durchsetzen oder blockieren will. Das schadet nicht zuletzt der eigenen Glaubwürdigkeit und der EU. Die Bundesregierung sollte auch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit nicht blockieren. Denn Israels Regierung lässt keine Absicht erkennen, den Siedlungsbau einzuschränken, geschweige denn rückzubauen. Der deutsche Außenminister hat bei seinem Besuch in Jerusalem am 7. Juli einmal mehr die Erfahrung machen müssen, dass seine freundlich-mahnenden Worte zur Siedlungspolitik rundweg abgelehnt wurden. Angesichts dessen wäre es geradezu paradox, würde Deutschland politisches Kapital investieren, um einen Importstopp für Siedlungsprodukte zu verhindern.





